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Die vorrangige Befriedigung des Verletzten durch Zugriff auf strafprozessual beschlagnahmte Vermögenswerte (§ 111 g StPO)

Ralf Lichtenthäler

ISBN 978-3-8325-0551-6
248 Seiten, Erscheinungsjahr: 2004
Preis: 40.50 €
Bei § 111 g StPO handelt es sich um eine strafprozessuale Norm, die es einem Verletzten ermöglicht, seine aus einer Straftat erwachsenen Vermögensschäden durch Zugriff auf strafprozessual beschlagnahmte Vermögenswerte vorrangig zu befriedigen. Dies setzt zunächst voraus, dass die Vermögensgegenstände durch die Strafverfolgungsbehörden gem. §§111 b ff. StPO in Erwartung des Verfalls oder aus Gründen der "Rückgewinnungshilfe" beschlagnahmt wurden. Will der Tatverletzte auf diese Beschlagnahmegegenstände zugreifen, muss er die Zwangsvollstreckung bzw. die Arrestvollziehung entsprechend der gewöhnlichen (zivilrechtlichen) Regelungen betreiben, wobei ihn § 111 g StPO insbesondere gegenüber den Vollstreckungsmaßnahmen sonstiger Gläubiger des Täters privilegiert.

In der Praxis kann dieses Privileg - beispielsweise bei Delikten aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität - für das Tatopfer von großem Nutzen sein. Denn ihm entstehen bisweilen beachtliche wirtschaftliche Schäden, die ohne die strafprozessuale "Rückgewinnungshilfe" weniger effektiv zu kompensieren wären. Zudem hat die "Rückgewinnungshilfe" in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen, nachdem die Abschöpfung der "Tatbeute" und damit auch ihre Sicherstellung nach §§111 b ff. StPO (z.B. bei den Verfahren FlowTex oder Schneider) zunehmend in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden gerückt ist.

Die Arbeit führt die gegenwärtig strittigen Anwendungsvoraussetzungen des § 111 g StPO auf eine einheitliche Auslegung zurück, welche die Interessen des Zivil- und des Strafrechts gleichermaßen berücksichtigt. Darüber hinaus wird aufgezeigt, ob und ggf. in welchem Umfang die dem Verletzten durch § 111 g StPO gewährte Hilfe zur Rückgewinnung seiner durch (Straf-) Taten abhanden gekommenen Vermögensgegenstände den gesetzgeberischen Zielsetzungen gerecht werden kann und inwieweit ein Reformbedürfnis auszumachen ist.

Keywords:
  • Zurückgewinnungshilfe
  • § 111 g StPO
  • Verletzter
  • strafprozessuale Beschlagnahme gem. § 111 b ff. StPO
  • Zulassungsbeschluss

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